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Politik: Regeln für den Wettbewerb - Wann das Bundeskartellamt eingreifen muss

Der Schutz des Wettbewerbs gehört zum Fundament der Wirtschaftsordnung in Deutschland. Zuständig für den Wettbewerbsschutz ist das Bundeskartellamt, das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolgie gehört.

Der Schutz des Wettbewerbs gehört zum Fundament der Wirtschaftsordnung in Deutschland. Zuständig für den Wettbewerbsschutz ist das Bundeskartellamt, das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolgie gehört. Als Grundlage seiner Tätigkeit gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das seit dem 1. Januar 1958 Gültigkeit hat und seither sechsmal novelliert wurde. Außerdem kann das Bundeskartellamt europäisches Recht anwenden, soweit die EU-Kommission nicht selbst tätig wird. Die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes erstreckt sich auf alle Beschränkungen des Wettbewerbs, die sich in Deutschland auswirken. Ist nur ein Bundesland betroffen, wird die jeweilige Landeskartellbehörde tätig. Fusionsfälle werden hingegen ausschließlich vom Bundeskartellamt geprüft.

Als geistiger Vater der gültigen deutschen Wettbewerbsordnung gilt der Nationalökonom Walter Eucken. Er begründete die Freiburger Schule und den Ordoliberalismus und gilt als Wegbereiter der Sozialen Marktwirtschaft. Seine Theorie basiert auf der Erkenntnis, dass eine freiheitlich verfasste Wirtschaftsordnung immer auch ein Mittel ist, die politische Freiheit zu sichern. Nach Einschätzung von Eucken ist es zur Wahrung einer auf individueller Freiheit beruhenden Ordnung deshalb auch notwendig, Regeln zu entwickeln, die die Funktion des Wettbewerbs auf den Märkten als Steuerungsinstrument garantieren.

Aus diesem Grund muss der Staat nach Eucken auch eine aktive Rolle bei der Verwirklichung der Wettbewerbsordnung spielen. Konkurrenz wird als Mittel zur Begrenzung der Macht eingesetzt - der Macht, beispielsweise ungerechtfertigte Preise durchzusetzen oder unzumutbare Vereinbarungen. Eucken lehrt, dass nur bei konsequent verwirklichtem Leistungs- und Preiswettbewerb eine Übereinstimmung von individuellem und Gemeinschaftsinteresse erzielt werden kann.

Martina Ohm

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