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Zwei Bundeswehr-Soldaten in Mali. (Symbolbild)

© imago images/Joerg Boethling/imago stock

Aktion über Bundeswehr-Waffen: Berliner Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Gründer des Kunstprojekts „Zentrum für politische Schönheit“

„Wo sind unsere Waffen?“, hieß eine Aktion, mit der das „Zentrum für politische Schönheit“ 2020 Aufmerksamkeit erregte. Jetzt wird einer der Aktivisten angeklagt.

Zweieinhalb Jahre nach einer Aktion des „Zentrums für politische Schönheit“ hat die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen der Gründer erhoben. Der 42-Jährige muss sich wegen „Amtsanmaßung und Fälschung beweiserheblicher Daten“ vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten, wie die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mitteilte.

Mit der Aktion „Wo sind unsere Waffen?“ wollte das „Zentrum für politische Schönheit“ nach eigenen Angaben auf fehlende Bundeswehr-Bestände aufmerksam machen. Dafür soll der Angeklagte im Oktober 2020 eine Webseite erstellt haben, auf der vermeintlich der Militärische Abschirmdienst (MAD) eine Belohnung von 1000 Euro denen versprach, die sagen konnten, wo sich Waffen befänden, die aus Beständen der Bundeswehr verschwunden seien.

Auf www.unsere-waffen.de war eigens dafür ein „MAD Hinweisportal“ eingerichtet worden. Zudem soll – angeblich im Namen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst – etwaigen Zeugen Straffreiheit für Hinweise versprochen worden sein, die bis zum 31. Oktober 2020 eingereicht würden. Um offiziell zu wirken, soll die Website eine Selbstbeschreibung des MAD, das Hoheitszeichen der Bundeswehr sowie ein angebliches Schreiben des MAD, unter anderem auch an die damalige Verteidigungsministerin, enthalten haben.

Das Amtsgericht werde zu klären haben, ob dieses Vorgehen strafbar ist, hieß es in der Mitteilung. In einem aus Sicht der Staatsanwaltschaft ähnlichen Verfahren gegen Verantwortliche des „Zentrums für politische Schönheit“ hatte das Landgericht Berlin im Mai vergangenen Jahres urteilt, die Aktion sei nicht von der Kunstfreiheit gedeckt.

Dabei war es um einen Auftrag für die Verteilung von Wahlkampf-Flyern für die AfD gegangen. Es habe sich „vorrangig [um] eine plakative Aktion“ gehandelt, nicht um eine „freie, schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur Anschauung gebracht werden“, hieß es seitens des Gerichts. (cri)

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