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Anhänger der rechtsradikalen "Identitären Bewegung" stehen mit Fahnen auf der Brunnenstraße.

© Paul Zinken/dpa

Update

Gericht bestätigt Verfassungsschutz: Identitäre zu Recht als rechtsextremistisch eingestuft

Das OVG hat eine Berufung der „Identitären Bewegung“ abgelehnt. Der Verfassungsschutz hatte über sie als „Verdachtsfall“ und „gesichert rechtsextrem“ berichtet.

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) sind die Einstufungen der „Identitären Bewegung“ als „Verdachtsfall“ sowie als „gesichert rechtsextrem“ in den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 nicht zu beanstanden. Das gab das Gericht am Dienstag bekannt.

Laut einer Mitteilung hat das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichts-Urteil abgelehnt. Mit dem Urteil sei die Klage des Vereins der Identitären Bewegung Deutschland gegen die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes abgewiesen worden.

Das Innenministerium habe über den Verein in den Jahren 2016 bis 2018 als sogenannten Verdachtsfall und im Verfassungsschutzbericht 2019 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ berichtet.

Der 1. Senat des OVG begründete seinen Beschluss unter anderem damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz bestünden.

Die vom Verwaltungsgericht erkannte zentrale Zielsetzung der „Identitären Bewegung“ einer Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität, die explizit im Grundgesetz verankert werden soll, sei vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden.

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Dies gelte auch für die Feststellung, dass diesem Verständnis der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zu Grunde liege, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes jedoch gegen die Menschenwürde verstoße.

Grundgesetzartikel 1 Absatz 1 umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, so das Gericht weiter. Der ethnopluralistische Ansatz des Klägers lehne diese Gleichheit aber grundsätzlich ab. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar. (Tsp/epd)

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