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Björn Höcke, Vorsitzender der Thüringer AfD, bei seinem ersten Prozess vor dem Landgericht Halle im Mai 2024.

© dpa/RONNY HARTMANN

Wegen Verwendung einer verbotenen SA-Parole: Thüringens AfD-Chef Höcke muss wieder vor Gericht

Das Landgericht Halle verhandelt die nächste Anklage gegen Thüringens AfD-Chef wegen Verwendung eines Nazi-Slogans. Diesmal kann er schlecht sagen, er habe von nichts gewusst.

Der Thüringer AfD-Landesvorsitzende und Spitzenkandidat seiner Partei bei der anstehenden Landtagswahl, Björn Höcke, muss sich ab diesem Montag erneut vor dem Landgericht Halle verantworten. Wieder geht es um die Verwendung einer verbotenen Losung der Sturmabteilung (SA) der NSDAP, strafbar nach Paragraf 86a Strafgesetzbuch als „Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation“.

Im ersten Prozess war Höcke vor rund sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden, insgesamt 13.000 Euro. Demnach hatte der Politiker im Mai 2021 in Merseburg einen Vortrag mit der Formel „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“ beendet.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, Höcke hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. „Alles für Deutschland“ war auf den SA-Dienstdolchen eingraviert und als Motto und Kampfruf bei Nazi-Größen verbreitet. Wilhelm Keitel, Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, rief noch bei seiner Hinrichtung 1946 „Alles für Deutschland. Deutschland über alles.“

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Höcke soll die SA-Parole als Redner auf einer AfD-Veranstaltung in Gera im Dezember 2023 ein weiteres Mal unters Volk gebracht haben. Laut Anklage hat er den ersten Teil der Parole „Alles für“ dabei selbst ausgesprochen und anschließend das Publikum animiert, „Deutschland“ zu rufen.

Der Sachverhalt selbst wird von Höcke kaum bestritten werden. Die Videoaufzeichnung seines Auftritts in Gera war bereits Gegenstand der Verhandlung im Mai. Doch hatte Höcke bisher argumentiert, er habe den historischen Hintergrund nicht gekannt – und deshalb ohne Vorsatz gehandelt.

Die Verteidiger wollen einen Freispruch – im Namen der Meinungsfreiheit

Das wird diesmal schwieriger werden. Höckes rhetorisches Spiel mit dem „Alles für“ bezog sich auf sein damals bereits laufendes Strafverfahren. Er muss demnach gewusst haben, was er tat.

Gleichwohl argumentieren seine Verteidiger damit, dass Höcke freigesprochen werden müsse. Paragraf 86a sehen sie als eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit an. In einem TV-Duell mit dem Thüringer CDU-Spitzenkandidaten Mario Voigt verteidigte Höcke seine Wortwahl: Er habe lediglich den Slogan „America First“ von Donald Trump eingedeutscht.

Ursprünglich sollten beide Anklagen zusammengeführt und schon im letzten Prozess verhandelt werden. Da Höcke aber mehrmals sein Verteidigerteam umstellte, musste das Verfahren wieder abgetrennt werden. Das Gericht hätte die Beweisaufnahme zum Fall in Merseburg sonst komplett wiederholen müssen. Der Vorsitzende Richter sprach von einem „Anwaltskarussell“.

Für die Begehung der Straftat ist im Gesetz eine Geldstrafe oder bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Bei einer Verurteilung zu mindestens sechs Monaten Haft kann das Gericht Höcke die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden oder „Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen“. Die Karriere der Politikers Höcke wäre damit wohl beendet.

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits für den zurückliegenden Fall eine sechsmonatige Bewährungsstrafe verlangt. Die hielt das Gericht jedoch für völlig überzogen. Die Verhandlung ist für zwei Tage terminiert, wahrscheinlich soll schon am Mittwoch ein Urteil fallen.

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