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Deutschland, Bonn, 23.01.2015 Pille danach in deutschen Apotheken bald ohne Rezept.

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Urteil gegen Berliner Apotheker: „Pille danach“ darf nicht verweigert werden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Berliner Apotheker dürfen einer Kundin die „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen vorenthalten.

Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Im Gegensatz zur Aussage des Apothekers verzögert oder verhindert die „Pille danach“ lediglich den Eisprung.

Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet.

Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann. (dpa)

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