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Bald könnte es deutlich mehr Doppelnamen geben.

© Lars von Törne

Bundestag debattiert neues Namensrecht: Was ändert sich, was bleibt?

Das Namensrecht werde den vielfältigen Lebensentwürfen nicht mehr gerecht, sagt Justizminister Buschmann. Über seinen Gesetzentwurf entscheidet nun der Bundestag. Die wichtigsten Änderungen.

| Update:

Namen sind Schall und Rauch? Wohl kaum, denn sonst würden nicht so viele Menschen in Deutschland, vor allem Familien, der Reform des Namensrechts entgegenfiebern.

Im Koalitionsvertrag hatte die Ampel liberalere Regelungen vereinbart, über den Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium wird an diesem Donnerstag in erster Lesung im Bundestag debattiert.

Der Name einer Person zähle zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, heißt es auf der Website des Bundesjustizministeriums. „Er besteht aus Vor- und Familienname und dient dazu, eine Person im Rechtsverkehr von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren.“

Das deutsche Namensrecht wird der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft nicht mehr gerecht.

Marco Buschmann (FDP), Bundesjustizminister

So dröge die Definition hier auch daherkommt, für viele Menschen ist ihr Name vor allem mit vielen Emotionen verknüpft, als Spiegel ihrer Identität, einem Zugehörigkeitsgefühl. 

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Das deutsche Namensrecht werde der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft nicht mehr gerecht, sagte der Bundesjustizminister Marco Buschmann dem Tagesspiegel.

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Das neue Namensrecht solle moderner, offener und toleranter werden. Geplant ist unter anderem die Einführung „echter“ Doppelnamen. Ehepaare sollen sich künftig nicht mehr für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden müssen. Bei der Wahl eines Doppelnamens soll dieser zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden.

Will eine Reform des Namensrechts: Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP)

© dpa/Britta Pedersen

Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen geben können. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern für gemeinsame Kinder offenstehen. 

Ehegatten können auch beide ihre Namen behalten, ihren Kindern aber einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen geben. Allerdings bleibt die Möglichkeit des Doppelnamens auf zwei Namen beschränkt.

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Wer schon verheiratet ist, soll nicht leer ausgehen: Wenn Paare noch keinen Ehenamen bestimmt haben, so sollen sie dies jederzeit nachholen können, sobald das Änderungsgesetz in Kraft tritt, geplant ist 2025, stehen ihnen alle Neuerungen zur Verfügung. 

Auch für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe sollen Namenswechsel erleichtert werden, wenn das Kind bei dem Elternteil lebt, dessen Name nicht der Ehename ist. Einmalig soll es auch möglich sein, dass Volljährige ihren Geburtsnamen ändern. 

Rechte von Minderheiten sollen gestärkt werden

Neu ist auch die Möglichkeit geschlechtsangepasster Ehenamen, wenn ein Ehegatte einer Minderheit angehört, bei der das traditionell üblich ist.

Das gilt beispielsweise im Fall der sorbischen Volksgruppe für die Anfügung der Endung „-owa“ bei Frauen. Möglich sind mit der Reform auch vom Vornamen eines Elternteils abgeleitete Nachnamen, wenn ein Kind der friesischen Volksgruppe angehört – etwa der Nachname „Jansen“, wenn der Vorname des Vaters „Jan“ lautet.

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Große Hoffnungen in die Reform setzt die deutsch-britische Familie Kelly-Ziegler aus Berlin: Die vor dem Brexit geborene Tochter von Chris Kelly und Sophia Ziegler trägt nach britischem Namensrecht den Familiennamen Kelly-Ziegler. Bei dem vor zweieinhalb Jahren geborenen Sohn gestatteten die Berliner Standesämter diese britische Regelung nicht, er heißt nur Kelly.

Wir wollen doch einfach nur, dass unsere Kinder den gleichen Namen tragen.

Chris Kelly aus Berlin kämpft für den Familiennamen Kelly-Ziegler.

Seit der Geburt von Leonard hat das Paar eine Odyssee hinter sich, Standesämter, Gerichte, Anwälte, eine Klage wurde bereits abgewiesen. „Wäre ich nur Engländer, wäre es wohl gegangen, wurde mir gesagt, aber seit dem Brexit habe ich auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so dass deutsches Recht angewandt werden muss“, sagt der Lehrer, der sich selbst als „Brefugee“ bezeichnet.

Bislang könne die Familie ihre Klage nur auf das Kindeswohl stützen, sagt Kelly. „Eine Namensänderung erfordert viele psychologische Gutachten, wir müssten wirklich eine verzweifelte Lage unseres Sohnes darlegen können, die aufgrund seines Namens verursacht werden. Dabei wollen wir doch einfach nur, dass unsere Kinder den gleichen Namen tragen.“  Die realistischere Chance darauf sieht Kelly in der Namensreform.

Auch Martin Wenning-Morgenthaler und seine Frau hatten sich viel von der Novellierung des Namensrechts versprochen, Stand jetzt werden sie jedoch nicht von ihr profitieren. Wenning-Morgenthaler, geborener Wenning, hat im Januar vergangenen Jahres seine Frau Sybille Berkhahn, geborene Vogler, geheiratet. Beide waren bereits verheiratet und sind inzwischen verwitwet.

Beide möchten in Zukunft den Namen ihrer verstorbenen Ehegatten sowie einen gemeinsamen Familiennamen tragen. „Wir möchten meinen Geburtsnamen Wenning zum Ehenamen machen und diesem jeweils den Namen unseres verstorbenen Ehepartners anfügen. Aus einer langjährigen Verbundenheit heraus“, sagte Wenning-Morgenthaler dem Tagesspiegel.

„Ich war mit meiner verstorbenen Frau fast 40 Jahre verheiratet, auch meine Frau ist lange verheiratet gewesen, das sind so viele schöne gemeinsame Jahre und Erinnerungen, denen wir mit dem Namen trotz der neuen Verbindung weiterhin Rechnung tragen wollen.“ Hinzu komme, dass auch seine Kinder und Enkelkinder den Namen seiner Frau, Morgenthaler, trügen. „Auch deshalb hänge ich natürlich daran.“

Für mich ist der Name Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.

Martin Wenning-Morgenthaler

Nach der bisherigen und geplanten zukünftigen gesetzlichen Regelung ist es dem Ehegatten, dessen Geburtsname in der neuen Ehe der Familienname werden soll, verwehrt, den Namen seines verstorbenen früheren Ehegatten als Begleitnamen zu führen. Nur der Ehegatte, dessen Name nicht der Familienname werden soll, ist berechtigt, den entsprechenden Begleitnamen zu führen.

Wenning-Morgenthaler ist der Meinung, dass die Regelung gegen Art.2 des Grundgesetzes verstößt. „Für mich ist der Name Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.“

Man sei auch weiterhin im parlamentarischen Verfahren offen und bestrebt, die Hürden für öffentlich-rechtliche Namensänderungen herabzusenken und weitere Erleichterungen für die Familien und Standesämter zu erreichen, sagte Jan Plobner, der zuständige Berichterstatter der SPD-Fraktion zu dem konkreten Fall. „Wir reden auch über die Regelungen bei Namen von vorherigen, mittlerweile verstorbenen Ehepartner*innen und sind grundsätzlich zu weiteren Veränderungen bereit.“

Hintergrund für die bisherige Regelung könne sein, dass durch unterschiedliche Begleitnamen die eigentliche Funktion eines gemeinsamen Ehenamens - der Ausdruck familiärer Zusammengehörigkeit - weniger zur Geltung komme, sagte die rechtspolitische Sprecherin der FDP, Katrin Helling-Plahr dem Tagesspiegel. „Natürlich werden wir aber die Gelegenheit im parlamentarischen Verfahren nutzen und die Konstellation des betroffenen Paares mit Namensrechtsexpertinnen und -experten diskutieren und Vor- und Nachteile wägen.“

Martin Wenning-Morgenthaler und seine Frau haben Klage eingereicht, Berlin hatte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen, weil das Paar in Nordrhein-Westfalen geheiratet hatte, nun ist die Klage in Hamm anhängig. Für die beiden steht fest: „Wir würden auch bis zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gehen.“

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