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Alle im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen sollen ihren Gewinn extra versteuern (Symbolbild).

© Foto: dpa/Waltraud Grubitzsch

Zur Kostendeckung der Strompreisbremse: Finanzministerium will Übergewinne wohl mit 33 Prozent besteuern

Mineralöl- und Gasunternehmen sollen ihre Übergewinne aus den Jahren 2022 und 2023 extra versteuern. Die Grünen kritisieren, dass sie nur den Mindestsatz an Steuern zahlen sollen.

Das Bundesfinanzministerium will Übergewinne von Mineralöl- und Gasunternehmen einem Bericht zufolge mit einem Steuersatz von 33 Prozent besteuern. „Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung“, heißt es in einer Formulierungshilfe zum Jahressteuergesetz 2022, aus der „Welt Online“ am Dienstagabend zitierte.

Alle im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen sollen demnach jenen Gewinn aus den Jahren 2022 und 2023 extra versteuern, der mehr als 20 Prozent über dem Durchschnittsgewinn der Jahre 2018 bis 2021 liegt.

Die Einnahmen will der Bund dem Bericht zufolge genauso wie die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strombereich zur Deckung der Finanzierung der Strompreisbremse nutzen.

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Die zusätzlichen Einnahmen des Bundes werden in dem Entwurf laut „Welt Online“ auf ein bis drei Milliarden Euro beziffert. Hintergrund ist der EU-Energiekrisenbeitrag der Anfang Oktober vom Rat in Brüssel als Reaktion auf die hohen Energiepreise beschlossen wurde und bis Jahresende umgesetzt werden muss.

Der Fraktion der Grünen geht das nicht weit genug. „Der Entwurf des Finanzministeriums für die Abgabe von Übergewinnen von Öl- und Gasfirmen bleibt deutlich hinter dem Notwendigen zurück“, sagte die finanzpolitische Sprecherin Katharina Beck der „Welt“. In der jetzigen Form seien Gewinnverschiebungen ins Ausland zu befürchten. Sie gehe davon aus, dass die Abgabe großflächig umgangen werden könne.

Grüne fordern höheren Steuersatz

Beck forderte, dass sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch der Höhe des Steuersatzes nachgeschärft wird. „Die EU-Verordnung beschreibt 33 Prozent klar nur als Mindestsatz – ein höherer Satz ist möglich“, sagte sie.

Eine ähnliche Behandlung von Übergewinnen im Mineralöl- und Zufallsgewinnen im Strombereich gebiete die Marktfairness. Ersten Schätzungen zufolge müsste aus ihrer Sicht die Höhe des Satzes bei den Öl- und Gasfirmen in einer Größenordnung von 60 bis 80 Prozent liegen, um der Höhe der Abschöpfung im Strombereich ungefähr zu entsprechen. (AFP)

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