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Sahra Wagenknecht vom BSW am Donnerstag bei ihrer Rede im Deutschen Bundestag.

© IMAGO/Political-Moments

Leistungen für abgelehnte Asylbewerber streichen: Wagenknecht fordert härteren Kurs in der Flüchtlingspolitik

Die Weiterzahlung von Leistungen an abgelehnte Asylbewerber sei „dem Steuerzahler nicht erklärbar“, so Wagenknecht. Ihr Gegenvorschlag ist weitreichend, doch womöglich verfassungswidrig.

Die Bundestagsabgeordnete Sahra Wagenknecht fordert eine drastische Verschärfung der deutschen Flüchtlingspolitik. Abgelehnte Asylbewerber ohne Schutzstatus sollten keine Geldleistungen mehr bekommen, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur.

„Dass der Staat nach einer Ablehnung dieselben Leistungen weiterzahlt, ist dem Steuerzahler nicht erklärbar. Nach einer Übergangsfrist sollten Geldleistungen auslaufen, wenn kein Schutzstatus vorliegt“, erklärte Wagenknecht.

Die Vorsitzende des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) sagte, dass jeder dritte Geflüchtete in Europa nach Deutschland komme, liege auch daran, dass es „faktisch keinen Unterschied macht, ob man als schutzberechtigt anerkannt wird oder nicht“.

Die Mehrheit der Asylbewerber habe in diesem Jahr keinen Schutzstatus erhalten. „Wer es aber einmal zu uns schafft, kann auch ohne Schutzstatus sicher davon ausgehen, bleiben und dauerhaft Leistungen beziehen zu können“, meinte Wagenknecht.

Der 54-jährigen Wagenknecht zufolge zahlt kein anderes EU-Land abgelehnten Asylbewerbern dauerhaft so hohe Leistungen wie Deutschland.

Grundrecht auf Gewährleistung eines Existenzminimums

Wagenknechts Vorstoß geht viel weiter als die Debatte über eine Bezahlkarte, die die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz auf bargeldlosen Bezug umstellen würde.

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Das Bundesverfassungsgericht hat Einschnitten bei Leistungen für Asylbewerbern allerdings in mehreren Urteilen enge Grenzen gesetzt. So hielten die Verfassungsrichter bereits 2012 fest, nach Artikel 20 Grundgesetz gebe es ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

„Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu“, hieß es in den Leitsätzen des damaligen Urteils. (dpa)

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