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A response by ChatGPT, an AI chatbot developed by OpenAI, is seen on its website in this illustration picture taken February 9, 2023. REUTERS/Florence Lo/Illustration

© Reuters/Florence Lo

Chatbot-Suche: Verleger fordern Lizenzgebühren von Microsoft und Google 

Eine Nutzung von Presseinhalten durch Chatbots in Suchmaschinen soll nur kostenpflichtig möglich sein.

Deutsche Verleger wollen eine Nutzung von Presseinhalten durch Chatbots in Suchmaschinen nur gegen Bezahlung zulassen. „Eine Verwertung von Verlagsangeboten durch KI-Sprachmodule für die Veröffentlichung konkurrierender Inhalte ist unseres Erachtens nur mit einer Lizenz des Verlages zulässig“, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme des Bundesverbands der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und des Medienverbands der freien Presse (MVFP) gegenüber dem Fachdienst „Tagesspiegel Background“ (Montagsausgabe). „Sollten Presseinhalte von Chatbots genutzt werden, muss eine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber gezahlt werden“, sagte auch ein Sprecher der Verwertungsgesellschaft Corint Media.

Microsoft und Google haben angekündigt, in ihren Suchmaschinen künftig neben Links auch eigene, ausformulierte Texte anzuzeigen, die von ähnlichen KI-Sprachsystemen wie ChatGPT erzeugt werden. Sie greifen dabei auch auf Medieninhalte im Internet zu. „Es muss sichergestellt werden, dass die KI nicht die Leistung der Verlage und ihrer Redaktionen ausbeuten kann“, erklären die Verlegerverbände. Ob dafür das seit 2021 geltende Presseleistungsschutzrecht angewandt werden kann, ist noch offen. „Möglicherweise muss der Gesetzgeber entsprechend der technologischen Entwicklungen rechtzeitig nachschärfen“, erklärt Corint Media.

Die Vertreter der Medienhäuser sehen in den Vorhaben auch einen möglichen Wettbewerbsverstoß. „Wenn die Google-Suche eigene KI-Inhalte gegenüber konkurrierenden Verlagsinhalten in Ranking, Ausführlichkeit und Sichtbarkeit bevorzugt, ist das eine Selbstbegünstigung und Diskriminierung der Wettbewerber durch einen Monopolisten, die wie bei der Bevorzugung des nationalen Gesundheitsportals oder des eigenen Shopping-Dienstes untersagt werden muss“, argumentieren BDZV und MVFP.

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