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RECHTS Frage: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Was zahlen Pflegekinder?

Mein Mann und ich haben zwei Pflegekinder. Die Kinder sind 16 und 14 Jahre alt. Sie leben aber schon seit 12 Jahren in unserer Familie. Wir möchten nun jedem Kind eine Eigentumswohnung schenken. Ein Bekannter hat mich gewarnt und gesagt, das könne man gar nicht bezahlen, weil so hohe Steuern entstehen. Das kann ich mir gar nicht vorstellen, denn die Freibeträge für Kinder sind doch deutlich erhöht worden.

In der Tat sind die Freibeträge für Kinder von bisher 205 000 Euro auf 400 000 Euro erhöht worden. Dies gilt aber nur für leibliche Kinder oder Stiefkinder, nicht aber für Pflegekinder, die nicht mit dem Schenkenden verwandt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kinder über viele Jahre im Haushalt gemeinsam mit der Familie gelebt haben und daher eine besondere enge, kindgleiche Beziehung besteht. Bei der Bestimmung der Freibeträge wird nicht an das persönliche Näheverhältnis angeknüpft, sondern allein an die formale Frage, ob ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Besteht ein solches Verwandtschaftsverhältnis – wie in Ihrem Falle – nicht, dann werden die Pflegekinder nach der Steuerklasse III besteuert, so wie alle übrigen Erben, die mit einem Erblasser nicht verwandt sind. Dies bedeutet, dass Ihren beiden Pflegekindern lediglich ein Freibetrag in Höhe von jeweils 20 000 Euro zusteht. Der darüber hinausgehende Wert der Eigentumswohnungen muss von Ihren Pflegekindern versteuert werden, wobei ein Steuersatz von immerhin 30 Prozent in Ansatz zu bringen ist. Dies bedeutet, dass für die Schenkung einer Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 80 000 Euro, die nach Abzug des Freibetrages von 20 000 Euro noch einen Wert von 60 000 Euro hat und mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern ist, 18 000 Euro an das Finanzamt zu bezahlen sind. Die einzige Möglichkeit, dieser Steuerbelastung zu entgehen wäre es, wenn Sie die beiden Pflegekinder adoptieren, wobei bei Minderjährigen die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich ist. Nach Volljährigkeit der Kinder bedarf es dieser Zustimmung nicht mehr.Foto: Mike Wolff

an Ulrich Schellenberg

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