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WSV

© Jens Schlueter/ ddp

Winterschlussverkauf: Kundenrechte trotz Rabatte

Schnäppchenjäger aufgepasst: Auch wenn der offizielle Winterschlussverkauf (WSV) noch nicht begonnen hat, locken Händler schon jetzt mit satten Rabatten. Kunden müssen bei ihren Rechten jedoch keine Abstriche machen.

WINTERSCHLUSSVERKAUF: Der bundesweit koordinierte, meist zweiwöchige Winterschlussverkauf beginnt offiziell erst am 21. Januar. Seit die strengen gesetzlichen Regeln vor vier Jahren abgeschafft wurden, dürfen die Händler den Start des Schlussverkaufs jedoch selbst bestimmen. Und so locken viele schon jetzt mit Preisnachlässen.

SCHLUSSVERKAUFSWARE: Der Räumungsverkauf ist nicht mehr wie früher auf ein bestimmtes Sortiment begrenzt, sondern gilt praktisch für alle Waren. Damit können auch Möbel, Waschmaschinen, Unterhaltungselektronik oder Autoreifen im WSV angeboten werden.

PREISNACHLASS: Auf einen Großteil der Schlussverkaufsware wird es einen Nachlass geben, auch wenn die Ware zuvor bereits reduziert war. Allerdings raten Verbraucherschützer, nicht nur auf die Höhe des Rabatts zu achten, sondern den Endpreis zu prüfen. Nicht jedes vermeintliche Schnäppchen ist wirklich eins.

UMTAUSCH: Wer einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wurde die Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert, kann deswegen nicht reklamiert werden - wegen eines zusätzlichen Mangels schon.

NACHBESSERUNG UND NACHLIEFERUNG: Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

REKLAMATIONSFRIST: Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war. (ck/AFP)

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