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Eine Person schaut etwas in ihrem Smartphone nach und hat ihren Kalender offen vor sich liegen.

© Fotolia/GIANLUCA CIROTANCREDI

Ab 31. März droht der Verfall von Urlaubstagen: Worauf Sie jetzt beim Resturlaub achten sollten

Verfallen Urlaubstage aus dem Vorjahr, die Sie bis Ende März nicht beantragt haben? Wir fassen zusammen, wann das so ist – und welche Ausnahmen es gibt.

Von Leslie Jil Stracke

Verbrauchen Arbeitnehmer:innen bis Jahresende nicht all ihre Urlaubstage, entsteht sogenannter Resturlaub, den sie bis zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen. Tun sie das nicht, verfällt er – so heißt es zumindest oft.

Doch stimmt das überhaupt?

Gemeinsam mit dem Arbeitsrecht-Experten Tjark Menssen von der DGB Rechtsschutz beantworten wir vier häufig gestellte Fragen.

1 Was sagt das Gesetz zum Umgang mit Urlaubstagen?

„Gesetzlich ist es vorgesehen, dass der jährliche Urlaubsanspruch während des laufenden Kalenderjahres vollständig aufgebraucht wird, sonst verfällt er“, fasst Tjark Menssen zusammen. Der Rechtsanwalt berät und vertritt Gewerkschaftsmitglieder in Arbeitsrechtsfragen.

Aber: „Ist es dem oder der Arbeitnehmer:in aus betrieblichen oder persönlichen Gründen jedoch nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, kann er auch übertragen werden. Dann muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.“

2 Hat Ihr:e Arbeitgeber:in Sie rechtzeitig informiert?

Menssen betont: „Der oder die Arbeitgeber:in ist dazu verpflichtet, seine und ihre Arbeitnehmer:innen darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit besteht, den Urlaub bis zum Stichtag einzureichen und zu nehmen und dass die Urlaubstage ansonsten verfallen.“

Dass den Arbeitgeber:innen diese Hinweispflicht zukommt, hat zuletzt der Europäische Gerichtshof und anschließend das Bundesarbeitsgericht entschieden.

„Erfolgt dieser Hinweis nicht, hat der oder die Arbeitnehmer:in auch nach dem 31. März noch Anspruch auf Resturlaub. Sollte der oder die Arbeitnehmer:in jedoch auch trotz Hinweis des oder der Arbeitgeber:in nicht reagieren und den Urlaub nicht nehmen, verfällt er schließlich.“

3 Was sind betriebliche und persönliche Gründe?

Selbstverständlich gibt es auch bei dieser Regelung Ausnahmefälle, die Sie geltend machen können und durch die Sie den Resturlaub auch später noch nehmen können.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn Sie übrig gebliebene Urlaubstage aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen können. Sind zum Beispiele zu viele Kolleg:innen krank oder im Urlaub, zählt das als betrieblicher Grund, wie Menssen erläutert. Als persönlicher Grund gilt etwa eine eigene Erkrankung, aber nicht nur: „Diese Regelung gilt auch beispielsweise dann, wenn der oder die Partner:in, mit dem oder der Urlaub verbracht werden soll, erkrankt.“

4 An wen können Sie sich wenden, wenn es Probleme mit dem Resturlaub gibt?

„Sollte ein Betriebsrat im Betrieb existieren, ist dieser immer der erste Ansprechpartner für Probleme mit dem Arbeitsvertrag“, sagt Menssen. „Ist der oder die Arbeitnehmer:in Mitglied einer Gewerkschaft, stehen zusätzlich über diese Vertrauensleute und Rechtsstellen zur Verfügung.“

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