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Eine Richterin trägt Bücher und Akten zu einer Verhandlung des Sozialgerichts in der Berliner Invalidenstraße.

© picture-alliance/ ZB/Arno Burgi

PTBS kann eine Berufskrankheit sein: Historisches Urteil für traumatisierten Rettungssanitäter

Sieben Jahre kämpfte Uwe T. dafür, seine Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Nun gab ihm das Bundessozialgericht Recht.

2016 wurde bei dem ehemaligen Rettungssanitäter Uwe T. eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Ärzte führen sie auf seine Arbeit zurück. Seitdem ist er arbeitsunfähig und lebt von einer Erwerbsmiderungsrente.

Nun jedoch könnte sich sein Fall ändern: Das Bundessozialgericht hat seine PTBS als Berufskrankheit anerkannt, wie der „Spiegel“ berichtete. Ein Etappensieg in einem langjährigem Verfahren.

Tausende Notfalleinsätze soll er demnach erlebt haben: Schlaganfälle, Gewaltverbrechen, Suizide, sogar einen Amoklauf, wie er gegenüber dem „Spiegel“ berichtet.

2016 entschied sich Uwe T. daher, Klage beim Bundessozialgericht einzureichen. Sieben Jahre später folgte nun ein erster Etappensieg: Das Gericht entschied, dass eine psychische Krankheit wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.

82 Berufskrankheiten - allesamt körperlich

Das ist ein Novum. Denn bisher kann eine Berufskrankheit nur dann geltend gemacht werden, wenn sie auf der Liste der Berufskrankheiten des Bundessozialministeriums steht. Dort sind jedoch lediglich 82 Krankheiten aufgeführt, bei denen es sich ausnahmslos um körperliche Erkrankungen handelt.

Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise durch seine Arbeit schwerhörig, kann er von seiner Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft eine Rente erhalten. Auch können spezielle Therapien und Wiedereingliederungshilfen verschrieben werden.

Wollen Betroffene eine neue Krankheit anerkennen lassen, bleibt ihnen oft nur der Klageweg. Sie müssen nachweisen, dass die Tätigkeit die Krankheit verursacht hat und, dass die berufsbedingte Wahrscheinlichkeit zu erkranken erheblich höher ist, als bei der übrigen Bevölkerung.

Zuständig dafür ist der Ärztliche Sachverständigenbeirat, der Empfehlungen zu neuen Krankheiten aussprechen kann. Dieser arbeitet jedoch ehrenamtlich und ist entsprechend langsam.

Uwe T. musste für seine Anerkennung durch drei Instanzen ziehen. Seine Unfallkasse lehnte den Antrag zunächst ab, auch das Sozialgericht Stuttgart und dann das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen seine Klage zurück. Dann wandte er sich an das Bundessozialgericht.

Erst hier wurde ein externer Gutachter beauftragt, der das berufsbedingt erhöhte Erkrankungsrisiko einer PTBS bei Sanitätern belegte. Die Entscheidung könnte etliche weitere Klagen nach sich ziehen. (Tsp)

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