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Ein Vater spielt mit seinem Baby.

© IMAGO/Zoonar.com/Yuri Arcurs

Update

Bisherige Rechtsprechung war umstritten: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter

Eine Mutter verhindert, dass der Vater des gemeinsamen Sohnes rechtlich in der Rolle anerkannt wird. Nun hat das höchste deutsche Gericht ein Urteil gesprochen.

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Das Thema ist emotional und juristisch umstritten: Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Position von Männern in ihrem Kampf um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen-Anhalt hatte am Dienstag in Karlsruhe teilweise Erfolg. Die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter seien mit dem Elterngrundrecht nicht vereinbar, urteilte der Erste Senat.

Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025 bleibe das Gesetz in Kraft. Eingeleitete Verfahren seien auf Antrag aber auszusetzen, sagte Präsident Stephan Harbarth.

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Der Gesetzgeber müsse beim Elterngrundrecht die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater berücksichtigen, hieß es.

„Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.“ Dem genüge das bisherige Recht nicht.

Der Kläger in Sachen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung vor dem Bundesverfassungsgericht.

© dpa/Uli Deck

Die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung war umstritten. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will die Rechtsposition von leiblichen Vätern stärken, die als rechtliche Väter Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten. (Az. 1 BvR 2017/21)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei Rückenwind für seine Reformpläne beim Abstammungsrecht, erklärte Buschmann am Dienstag in Berlin. Auch er wolle eine Stärkung der Rechte leiblicher Väter. Zugleich erklärte er, sein Ministerium plane keine Reform, das Elternrecht auf mehr als zwei Elternteile auszuweiten. „Wir wollen eine Reform, aber keine Revolution“, so Buschmann. Nach dem Urteil wäre eine solche Ausweitung möglich.

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts hatte bei seiner Entscheidung erläutert, eine Ausweitung auf drei Personen sei mit dem Grundgesetz und insbesondere mit dem Kindeswohl vereinbar. Allerdings brauche es in diesem Fall klare und eindeutige Zuweisungen der jeweiligen Rechte und Pflichten der drei Eltern gegenüber dem Kind.

Zugleich stellte das Verfassungsgericht klar, dass der Gesetzgeber auch bei der Beschränkung auf zwei Elternteile bleiben kann. Dann müssten allerdings die Rechte von leiblichen Vätern gestärkt werden: Leibliche Väter müssten insbesondere in Streitfällen die Chance erhalten, die rechtliche Vaterschaft zu beantragen.

Im konkreten Fall aus Sachsen-Anhalt hatte die Mutter des heute dreijährigen Sohnes ihren neuen Lebensgefährten als Vater eintragen lassen, erst nachdem der biologische Vater einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Das Gerichtsverfahren zog sich, und schließlich blitzte der leibliche Vater am Oberlandesgericht Naumburg ab.

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Dieses berief sich auf den Bundesgerichtshof (BGH), demzufolge das Recht des biologischen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts – hier im November 2023 – mit dem Vorsitzenden Stephan Harbarth (Mitte) – stärkte die Rechte leiblicher Väter.

© dpa/Uli Deck

Davon geht man aus, wenn der Mann und die Mutter verheiratet sind oder der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Letzteres war in der konkreten Konstellation der Fall.

Vater aus Sachsen-Anhalt klagte vor Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hob den Naumburger Beschluss nun auf und verwies das Verfahren zurück an das OLG. Der Vater könne dort eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung beantragen. 

In der Praxis ist diese Sichtweise höchst umstritten. So sprach sich unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer für eine Änderung aus. Der Erfolg einer Anfechtung dürfe nicht davon abhängen, wie die rechtliche Vaterschaft zuvor erlangt wurde.

Im Hinblick auf sich stetig weiterentwickelnde Beziehungs- und Partnerschaftsgefüge sei es auch nicht mehr vertretbar, die Ehe als Institut per se über die biologische Herkunft eines Kindes zu stellen. (dpa, KNA)

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